Der Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen (hier Rohmessdaten) ist zu gewähren.
Mit dem am 12. November 2020 veröffentlichtem Beschluss (2 BvR 1616/18) hat die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, wonach nicht in der Akte befindliche Informationen, zu denen auch die Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung gehörten, der Verteidigung zur Verfügung zu stellen sind, damit das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetztes nicht verletzt wird.
Entsprechend der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gestatten gerade diese Rohmessdaten die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses, worum es auch dem Beschwerdeführer ging.
Mit diesem Urteil werden die Rechte von „Geblitzten“ nachhaltig gestärkt.
Den ausführlichen Beschluss des BVerfG können Sie hier als pdf-Datei laden.
Zu klären bleibt, wie mit den Messungen umgegangen wird, bei denen das Messgerät keine Daten überprüfbar speichert. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat bereits bei der Verwendung des Messgerätes TraffiStar S350 den Anspruch auf faires Verfahren als verletzt gesehen. Bleibt die Frage, wie zukünftig juristisch mit der Frage umgegangen wird, ob ein Bußgeldverfahren, das auf einer Geschwindigkeitsmessung ohne überprüfbare Rohmessdaten basiert, überhaupt rechtmäßig sein kann.