Unfallmanipulation unter Heranziehung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens mit Einbeziehung der Auswertung eines Event-Data-Recorders (EDR) nachgewiesen
OLG Hamm 6. Zivilsenat, Urteil vom 13.05.2019 – 6 U 144/17
Ein Verkehrsunfall mit 3 Beteiligten war Gegenstand einer Schadenregulierung. Der Wunsch auf fiktive Abrechnung bei einem hochwertigen, aber älteren Oberklassefahrzeug und die Beteiligung eines Verursacherfahrzeuges ohne erheblichen wirtschaftlichen Wert machte den Unfall „verdächtig“. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vermutete, dass es sich um ein abgesprochenes Unfallereignis handelte, bei dem der Anspruchsteller in die Beschädigung eingewilligt hat. Zur Klärung ordnete das OLG ein Sachverständigen-Gutachten an, bei dem auch die Fahrzeugdaten des geschädigten Fahrzeugs mit einbezogen werden sollten.
Durch Auslesen der Daten aus dem sog. Event-Data-Recorder (EDR) kann ein Unfallgeschehen im Hinblick auf den Zeitraum von fünf Sekunden vor und nach der Kollision aufgeklärt werden.
Die Besonderheit bei der weiteren Sachverhaltsaufklärung dieses Falles lag darin, dass bei dem beteiligten weiteren Fahrzeug das Auslesen der Daten aus dem sog. Event-Data-Recorder (EDR) mithilfe des Gerichtssachverständigen möglich gewesen war. Diese Auswertung ergab, dass das Fahrzeug nicht im fließenden Verkehr als Hindernis für den abbiegenden Unfallverursacher plötzlich „aufgetaucht“, sondern über den gesamten Zeitraum der Aufzeichnung der entsprechenden Daten aus dem Event-Data- Recorder (EDR) mit der Parkposition P im Automatikgetriebe als Hindernis gut erkennbar abgestellt gewesen war. Die Kollision mit diesem Fahrzeug erfolgte also nach den ausgelesenen Fahrzeugdaten nicht im fließenden Verkehr, sondern im geparkten Zustand.
HMS-Gutachten sind in der Lage, Daten aus dem Event-Data-Recorder auszulesen.
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