Geschwindigkeitsmessung: Dashcam und GPS-Empfänger als Messgerät

HMS Gutachter (eb) HMS Aktuell

PTB-Mitarbeiter: Gegen eine Verwertung mittels GPS ermittelter Geschwindigkeitswerte spreche nichts.


Sachverhalt 
(Geschwindigkeitsverstoß):

Polizeifahrzeug mit Dashcam an der Frontscheibe nimmt vorausfahrendes Fahrzeug auf: die von einem gesonderten Empfänger übermittelten GPS-Daten werden ins Bild eingeblendet. 


Rechtliches:

In der ersten Instanz wendete das Amtsgericht hierauf die Grundsätze von Messungen durch Nachfahren an, es wurde ein Toleranzabzug von 6 % sowie von weiteren 3 % wegen möglicher Ungenauigkeiten des GPS-Systems vorgenommen.

Richter beim OLG Köln hatten eine andere Erinnerung an die Ausführungen des PTP-Mitarbeiters. Dieser gab an, dass er grundsätzlich keine Bedenken gegen GPS-basierte Messgeräte hätte. Diese müssten allerdings die Anforderungen der PTB-A 18.16 für satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungssysteme erfüllen.

Das verwendete Gerät (offenbar Marke Eigenbau) entsprach diesen Anforderungen nicht.

Das OLG Köln hat die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hierbei weist der Senat darauf hin, dass der vorgenommene Toleranzabzug von 3 % (für das GPS-System) nach Auffassung des Senats auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

Es ist ein Sachverständiger zu beauftragen, der nicht nur Aufbau, Arbeitsweise und Genauigkeit des konkret eingesetzten Messgerätes zu überprüfen hat, sondern auch im Hinblick auf eventuelle GPS-Unsicherheiten zu Erforderlichkeit und Angemessenheit eines weiteren Toleranzabzugs Stellung nehmen muss.
OLG Köln, 1 RBs 212/18


Anmerkung HMS:

Von einem standardisierten Messverfahren dürfte jedenfalls nicht auszugehen sein.