Unfall: Stiftung Warentest klärt auf

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Autounfall? Da bieten die Versicherer schnelle und unkomplizierte Hilfe an. Doch wer sich darauf einlässt und verlässt, zahlt oft drauf.

Hat es gekracht, dürfen Unfallopfer mit Schäden am eigenen Wagen einen Sachverständigen einschalten. Was er ermittelt, muss die gegnerische Versicherung zahlen – und die Kosten für das Gutachten selbst. …

Klingt alles einfach. Der Gutachter beurteilt den Restwert des Unfallwagens. Liegt der zum Beispiel bei 3 000 Euro und beträgt der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug ohne Unfallschaden 11 000 Euro, muss die Versicherung 8 000 Euro zahlen. Bei einer solchen Abrechnung setzen Versicherungen den Restwert aber gern sehr hoch an oder verlangen vom Geschädigten, dass er mehrere Angebote für das Unfallauto einholt. Das beobachtet Rechtsan­walt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Dabei reicht es, das Auto zu dem im Gutachten genannten Wert zu verkaufen – es sei denn, die Versicherung bietet selber mehr (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 219/98).

Achtung, Gutachten!

Ein unabhängiger Gutachter ist also unverzichtbar. Die Angebote der Versicherer, eigene Gutachter zu schicken, versprechen zwar eine bequeme Abwicklung. Es bleibt aber die Befürchtung, dass solche Gutachter den Schaden herunterspielen. Schon besser klingen Angebote von Versicherern, die unabhängige Gutachterunternehmen einschalten. Doch auch scheinbar freie Unternehmen sind es oft nicht. So beauftragt etwa die R+V die Firma Carexpert. Die aber ist eine gemeinsame Tochterfirma der R+V, der Kravag und der Victoria-Versicherung.

Eine Alternative wären Gutachter der Dekra oder des Tüvs. Doch hier haben Experten wie Anwalt Gebhart Vorbehalte: „Bei der Dekra ist mir die Verbindung zur Versicherungswirtschaft zu eng.“ Auch ADAC-Jurist Paul Kuhn klingt gedämpft: „Gegen Tüv oder Dekra ist im Grunde nichts zu sagen. Aber bei deren Gutachten kommt mir manchmal der Gedanke an das Sprichwort: Wes Brot ich ess …

Bequem und teuer

Auch die Schadenschnelldienste der Versicherer sind nichts für Skeptiker. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat 1999 die Autobahn-Notrufsäulen übernommen, dazu gibt es das Notfon 0 800/6 68 36 63 zum schnellen Kontakt zur Versicherung des Gegners. Das alles verspricht bequeme Regulierung. Der Geschädigte braucht sich nicht zu kümmern, bekommt einen Mietwagen, das kaputte Auto wird abgeholt, in die Werkstatt geschleppt und frisch gewaschen zurückgebracht.

Doch Bequemlichkeit ist nicht alles. Geschädigte haben mitunter auch Anspruch auf Ersatz der Wertminderung, bei Personenschäden auf eine Haushaltshilfe oder auf Auslagenpauschalen. Diese Ansprüche fallen bei der bequemen Regulierung leicht unter den Tisch. „Zudem kennt man die Werkstatt nicht, weiß nicht, ob sie neue oder gebrauchte Teile einbaut“, sagt Gebhardt. „Die Versicherer treten als Helfer auf, stehen aber wirtschaftlich auf der Gegenseite.“

Wer sich einmal auf den Gutachter der Versicherung eingelassen hat, muss bei späteren Zweifeln ein zweites Gutachten selbst bezahlen. Deshalb ist die Suche nach einem eigenen Fachmann ratsam – auch wenn sie schwierig ist.

Den Richtigen finden

Ein Gutachter sollte öffentlich bestellt und vereidigt oder zertifiziert sein“, rät Rechtsanwalt Elmar Fuchs, Geschäftsführer des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK). Außerdem sollte er Diplom-Ingenieur oder Kfz-Meister sein und einem unabhängigen Berufsverband angehörenTipp: Vergleichsangebote (welcher Experte ist günstiger?) müssen Sie nicht einholen (Amtsgericht Koblenz, Aktenzeichen 13 C 799/98).

Versicherung zahlt Rechtsanwalt

Weil kein Versicherungslaie absehen kann, wie viel ihm zusteht, darf jedes Unfallopfer einen Anwalt einschalten – auf Kosten der gegnerischen Versicherung. Das gilt selbst in eindeutigen Fällen und auch wenn die Versicherung zahlen will. Denn es soll „Waffengleichheit“ herrschen, meint etwa das Amtsgericht Pforzheim (Az. 2 C 590/01).

Die Sorge, etwa bei einer eigenen Teilschuld den Anwalt dann doch zahlen zu müssen, sei unbegründet, meint Verkehrsrechtsexperte Jochen Pamer aus Wassertrüdingen: „Viele Kollegen setzen ihr Honorar nur nach dem Betrag fest, der außergerichtlich erreicht wurde.“ So bleibe der Gang zur Kanzlei kostenlos. Für ein erstes Kurzgespräch nähmen viele Anwälte nichts.

Weiteres Argument für den Gang zum Anwalt: „Bei kleinen Schäden prüft die eigene Versicherung nicht selten nur oberflächlich, ob ihr Kunde unschuldig ist und räumt kurzerhand eine Teilschuld ein“, beobachtet Pamer. Für die Versicherung ist das relativ risikolos: Da der Kunde so seinen Schadenfreiheitsrabatt verliert, zahlt er künftig höhere Prämien.

Schließlich hilft der Anwalt, wenn sich alles hinzieht. „Bei Verletzten versuchen einige Versicherer systematisch, das gegnerische Opfer weich zu klopfen“, meint Anwalt Gebhardt. „Da wird generell Mitschuld unterstellt und selbst nach Gerichtsurteilen nicht gezahlt.“

Mitunter wird so etwas erst vom Gericht gewürdigt. So erhöhte das Oberlandesgericht Nürnberg nachträglich das Schmerzensgeld für einen Biker: Der Versicherer habe unredlich gehandelt durch „unangemessenes Taktieren, fadenscheinige Einwände und grundloses Verzögern“ (Az. 6 U 3535/96).

Nach dem Unfall: Polizei ist nicht immer erforderlich

Nach einem Crash sollten Sie umgehend anhalten, Warnblinklicht und Warndreieck einschalten.

  • Bei kleineren Schäden nicht unnötig den Verkehr blockieren, vielmehr muss die Fahrbahn schnellstmöglich geräumt werden.
  • Umriss der Autos mit Kreide markieren. Noch besser: Von unterschiedlichen Standpunkten aus Fotos machen.
  • Bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, einem vorgetäuschten, provozierten Unfall oder bei Verletzten sollte unbedingt die Polizei unter 110 oder 112 gerufen werden. Sonst muss die Polizei nicht geholt werden. Wird sie doch gerufen, muss sie auch kommen – bei Blechschäden kann das dauern. Viele Geschädigte glauben, sie verhelfe ihnen zu ihrem Recht. Doch bei kleinen Schäden stellt sie nur ohne Beweisaufnahme die Personalien und den Sachverhalt fest.
  • Füllen Sie gemeinsam mit dem Unfallgegner den „Europäischen Unfallbericht“ aus, der als Formular schon im Auto liegen sollte. Dort nur den Hergang schildern, kein Schuldanerkenntnis abgeben.
  • Kennzeichen notieren, ebenso Adressen von Fahrer und Zeugen.
  • Möglichst rasch einen Anwalt aufsuchen. Ihrer eigenen Versicherung müssen Sie den Schaden innerhalb einer Woche melden.
  • Läuft ein Ermittlungsverfahren oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie, müssen Sie dies der Versicherung mitteilen.
  • Ist der Gegner im Ausland versichert, den Unfall ans Deutsche Büro Grüne Karte melden: Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg.

Quelle: Stiftung Warentest
(https://www.test.de/Autounfall-Tricks-beim-Schadenersatz-1101986-2101986/?mc=socialshare)


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Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Dipl.-Ing. Gundolf Himbert

von der IHK Saarland öffentlich bestellt und vereidigt für
Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung
vom BVSK* anerkannter Sachverständiger