Unfall / Beweissicherung: Polizeibeamter sieht nicht alles

HMS Gutachter (eb) HMS Aktuell

aus einem Urteil:

Die abschließende Überzeugung gewinnt das Gericht sodann aus dem eingeholten Sachverständigengutachten.

Danach ist das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht beschädigungsfrei. Der Sachverständige kommt zudem zu dem Ergebnis, dass die am klägerischen Pkw vorhandenen Kontaktspuren sich gut durch einen Kontakt mit der linken hinteren Felge des rückwärts setzenden Jeeps erklären lassen. Am Fahrzeug der Klägerin seien schräg verlaufende Schrammspuren unterschiedlicher Intensität vorhanden. Am Fahrzeug des Beklagten zu 1) seien an der hinteren Leichtmetallfelge umlaufend Kratzer mit verschiedenen Verlaufsrichtungen vorhanden, an der Kunststoffeinfassung des rechten Hinterrades im hinteren Abschnitt leichte Kratzer und an der Radlaufkante im vorderen Abschnitt leichte Schürfungen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Stellproben beider Fahrzeuge ergaben, wie der Gutachter nachvollziehbar zeigt, dass nur ein Radkontakt, insbesondere mit den 5 seitlich hervorstehenden Radspeichen, die Kontaktspuren in Form von Kratzern aufweisen, erfolgt sein kann. Die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs ließen sich durch den Anstoß des rückwärts rotierenden Rades erklären. Der Sachverständige bestätigt, dass der Verlauf und der Umfang der Schrammen technisch nicht widersprüchlich sind, sondern sich die (damaligen) Schrammen am klägerischen Fahrzeug hinsichtlich des Verlaufs, der Spurcharakteristik und der Höhe der Spuren sehr gut durch das abrollende Hinterrad erklären lassen. Auch umgekehrt führt der Sachverständige aus, dass an den Radspeichen des Beklagtenfahrzeugs Kratzspuren vorhanden seien, die durch den Vorgang erklärt werden könnten.

Zwar kann der Sachverständige mangels Individualspuren, insbesondere Farbantragspuren, nicht den eindeutigen Nachweis führen, dass das Beklagtenfahrzeug die Spuren am Klägerfahrzeug hinterlassen hat. In der Zusammenschau der Beweismittel, hier insbesondere der glaubhaften Aussage der unbeteiligten Zeugin W. und dem Gutachten, steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass der Schaden am Klägerischen Pkw durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) verursacht wurde.

Die Aussage des Polizeibeamten S. steht dieser Annahme nicht entgegen. Er gab an, er habe am Fahrzeug des Beklagten zu 1) etwa 2 Monate nach dem Unfall keine korrespondierenden Schäden feststellen können.

Dies ist in Anbetracht der tatsächlich vom Sachverständigen festgestellten Schäden, die ja nicht augenscheinlich, offensichtlich und erheblich sind, nicht verwunderlich, sondern erklärbar.

Wir empfehlen eine professionelle BEWEISSICHERUNG, notfalls durch einen HMS-SACHVERSTÄNDIGEN.