Gutachten: Vertrauen in die Schadenfeststellung des Sachverständigen

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LG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2017, AZ: 13 S 59/17

autorechtaktuell:
Vorliegend macht der Kläger restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall stark beschädigt. Die Beklagte ist voll eintrittspflichtig. 
 Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 25.07.2016 Reparaturkosten in Höhe von 8.033,69 € brutto (= 6.751,00 € netto) bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.500,00 € brutto sowie einem Restwert in Höhe von 500,00 € aus. Insoweit habe ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen (Reparaturkosten brutto über dem Wiederbeschaffungswert).
 Der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 27.07.2016 zum gutachterlich ermittelten Restwert von 500,00 € und erwarb in Folge am 02.08.2016 ein Neufahrzeug zum Preis von 13.695,00 € brutto. 
Die Beklagte legte Ihrer Abrechnung vom 26.08.2016 einen Prüfbericht zugrunde. Dieser enthielt Abzüge u.a. für nicht erforderliche Beilackierungskosten und wies ersatzfähige Reparaturkosten von 5.675,17 € netto (= 6.754,08 € brutto) aus. Entsprechend ging die Beklagte nicht mehr von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus und regulierte nur die Reparaturkosten netto.
 Das erstinstanzlich zuständige AG Neunkirchen gab der Klage weitaus überwiegend statt. Der Kläger könne auf Totalschadensbasis abrechnen, weil er aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens darauf vertrauen durfte, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. 

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