Der Nachweis von HWS-Verletzungen nach einem Verkehrsunfall

HMS Gutachter (eb) HMS Aktuell

Es ist schnell passiert. Kurz abgebremst, der Nachfolgende passt einen Moment nicht auf und schon kracht sein Fahrzeug ins Heck des Vorausfahrenden. Sofort die höfliche Frage: “Ist Ihnen etwas passiert?”. Der Schreck sitzt zwar noch in den Gliedern, aber man verneint. Erfahrene Rettungskräfte vertrauen dieser Aussage nicht und empfehlen eine Untersuchung im Krankenhaus oder beim Hausarzt. Insbesondere dann, wenn der Blechschaden nicht unerheblich ist. Es droht eine Verletzung, die der Betroffene im Schockzustand nicht erkennt. Häufig treten dann Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule erst einige Stunden später auf. Dann die Diagnose des Arztes: “Sie haben eine HWS-Verletzung!”. Der wertvolle Tipp eines Angehörigen: “Dir steht Schmerzensgeld zu!”.

Der Verletzte, der durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, geht davon aus, dass sein ärztliches Attest ausreicht, um Schmerzensgeld zu erhalten. Die gegnerische Versicherung wird das Attest aber u.U. als reine Verdachtsdiagnose ansehen und ein Schmerzensgeld wegen nicht objektiv nachgewiesener Verletzung ablehnen oder die Verletzung als degenerative, also nicht unfallbedingte Veränderung interpretieren. Die Folge: Die Zahlung eines Schmerzensgeldes wird abgelehnt.  

Der Beweiswert des ärztlichen Attests liegt vornehmlich in der Dokumentation der Beschwerden, die der Betroffene zeitnah zu dem Unfall vorgetragen hat. Zudem ist es Aufgabe der Ärzte, die vom Patienten geschilderten Beschwerden zu lindern bzw. zu heilen, nicht aber prozessentscheidende Fragen aufzuklären. In vielen Fällen erfolgt eine solche Aufklärung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. 

Bei HWS-Verletzungen gibt es zudem noch eine Besonderheit: Zumeist fehlt es an einem objektiv, z.B. röntgenologisch, belegbaren Verletzungsbild. Hinzu kommt: Nach wie vor gibt es keinen auf wissenschaftlicher Basis erarbeiteten, allgemein anerkannten Beurteilungsstandard zum Thema “HWS-Schleudertrauma nach geringen Belastungen“. 

Aus diesem Grund haben die HMS-Gutachter einige Informationen zu dem Thema HWS-Verletzungen zusammengestellt und klären über Möglichkeiten der notwendigen Beweissicherung auf.  

HWS-Schleudertrauma:

Rund 400.000 Mal pro Jahr diagnostizieren Ärzte nach einem Verkehrsunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS). Vor allem bei Heckkollisionen, aber auch bei Seiten- und Frontalanstößen kommt es zu derartigen Verletzungen. 

Die entscheidende Frage: Sind die Verletzung und die damit verbundenen bzw. geltend gemachten Beschwerden wirklich auf den Unfall zurückzuführen oder handelt es sich um allgemeine Krankheitsanzeichen mit anderen Ursachen oder sind sie etwa nur simuliert? 

Der Kausalitätsnachweis, das Kardinalproblem in HWS-Streitfällen, stellt den Anwalt des Betroffenen vor keine leichte Aufgabe. Mehrere 100 veröffentlichte “keineswegs einheitliche” Gerichtsurteile und ca. 11.000 (!) Publikationen, zumeist von Medizinern und Ingenieuren, tragen zur Verunsicherung bei.

Besondere Aktualität erlangt die außerordentlich komplexe HWS-Problematik durch die Änderung des § 847 BGB. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld soll nur noch bestehen, wenn der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist. Dazu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs: Schließlich dürften auch nicht objektivierbare leichte HWS-Verletzungen ersten Grades regelmäßig unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleiben.

Bereits nach geltendem Recht scheidet bei bloßen Bagatellverletzungen ein Schmerzensgeld aus. Leichte (erstgradige) HWS-Verletzungen fallen möglicherweise nun auch darunter. 

Der BGH hat entschieden, dass eine HWS-Verletzung auch bei geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen, also bei leichten Unfällen, nicht pauschal ausgeschlossen werden dürfen. Es müsse immer eine Einzelfallbetrachtung erfolgen.

Was ist überhaupt ein HWS-Schleudertrauma?

Das HWS-Schleudertrauma wird in der Medizinersprache “HWS-Distorsion” genannt. Es handelt sich dabei um Weichteilverletzungen im Bereich der Halswirbelsäule, denen eine Stauchung oder Verrenkung der Halswirbelsäule zu Grunde liegt. Bei dem Aufprall des anderen Fahrzeugs wird die Halswirbelsäule (HWS) ruckartig derartig extrem bewegt, dass eine Überdehnung von Bändern und Bandscheiben, die HWS-Distorsion, eintreten kann.

Mögliche Folgen:

Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Nackensteife, Sehstörungen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Schluckstörungen, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen von Kopf und Hals, Kribbeln und Taubheitsgefühle in den Armen oder Händen

Bei der HWS-Distorsion werden vier unterschiedliche Schweregrade unterschieden:

Schweregrad I:

Hierbei handelt es sich um eine leichte Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, verbunden mit Schmerzen im Nacken und Hinterkopf, geringen Bewegungseinschränkungen und schmerzender Muskulatur im Schulter-Nacken-Bereich. Röntgenologisch sind hier keine Auffälligkeiten sichtbar. Die Beschwerden treten hier meistens erst nach 12 bis 16 Stunden auf und dauern oft nur wenige Tage und maximal bis zu einem Monat an.

Diese Verletzungen können bei Kollisionsgeschwindigkeiten von ca. 8 bis 30 km/h auftreten.

Schweregrad II:

Hier treten die Beschwerden zumeist unmittelbar nach dem Unfall auf und zu den unter dem Schweregrad I genannten Beschwerden kommen noch Schmerzen im Mundbereich und Parästhesien (Kribbeln, Taubheit, Einschlafen) der Arme.

Die Beschwerden dauern hier zumeist Wochen bis Monate an und führen oftmals zu zeitweiser Bettlägerigkeit.

Es besteht eine sehr schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule.

Möglich sind auch Gelenkkapseleinrisse oder Gefäßverletzungen.

Die für das Entstehen solcher Verletzungen üblicherweise notwendige Kollisionsgeschwindigkeit beläuft sich auf 30 bis 80 km/h.

Schweregrad III:

Sofort eintretende starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule verbunden mit einer eingeschränkten Funktionstüchtigkeit (Insuffizienz) der Halsmuskulatur.

Zumeist ist der Betroffene zunächst bettlägerig und die Beschwerden dauern meist Monate, in seltenen Fällen auch mehr als ein Jahr, an.

Röntgenologisch sind hier Risse der Bänder, Steilstellungen der HWS, Frakturen oder Verrenkungen feststellbar.

Solche Verletzungen, die diesem Schweregrad zuzuordnen sind, entstehen i. d. Regel bei Kollisionsgeschwindigkeiten zwischen 50 und 100 km/h.

Schweregrad IV:

Hierunter fallen die meist tödlich verlaufenden Frakturen im Bereich der Halswirbelsäule. Bei Überleben tritt meist eine hohe Querschnittslähmung ein.

Voraussetzung ist eine Kollisionsgeschwindigkeit von über 80 km/h.

Unfallanalytische und biomechanische Begutachtung im Rahmen der Feststellung einer HWS-Distorsion 

aus der Rechtsprechung (Oberlandesgericht München, Urteil OLG München 10 U 3951 10 vom 13.05.2011)

Trotz des Umstands, dass es sich bei der Feststellung einer HWS-Distorsionsverletzung primär um eine medizinische Frage handelt, bedarf es vor Einholung eines medizinischen Gutachtens zuerst einer unfallanalytischen und sodann einer biomechanischen Begutachtung. Bei einer unfallanalytischen Begutachtung wird zunächst bestimmt, wie viel Energie in Deformationsarbeit umgewandelt wurde. Die biomechanische Begutachtung untersucht die Belastung, welcher der Betroffene ausgesetzt war, wobei auch die konstitutionellen und medizinischen Besonderheiten der betroffenen Person festgestellt werden. Biomechanische Gutachten sind zur Feststellung von Unfallfolgen unverzichtbar und bauen die Brücke zwischen unfallanalytisch berechneten Fahrzeugwerten und den medizinisch festgestellten Beschwerden des Geschädigten.

Biomechanische Gutachten – HWS-Schleudertrauma

Häufig beruhen ärztliche Diagnosen alleine auf den Angaben des Patienten. Andererseits haben tatsächlich viele Unfallopfer an Verletzungen der HWS zu leiden, was oft mit weiteren Verletzungen und Folgebeschwerden einhergeht. Gerichte schalten daher mehr und mehr biomechanische/verletzungsmechanische Gutachter ein, da diese bislang einzig objektivierbare Befunde liefern, um hinreichend beweissichere Aussagen über eine HWS-Belastung im Hinblick auf geltend gemachte Verletzungen von Fahrzeuginsassen zu treffen. 

Zur Beantwortung der Frage, ob aus biomechanischer Sicht eine HWS-Distorsion aufgetreten sein kann, sind insbesondere die kollisionsbedingte Beschleunigung sowie die Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges maßgebend. Beim Heckanstoß ist darüber hinaus die Einstellung der Rückenlehne bzw. der Kopfstütze zu berücksichtigen.

Die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung auf das so genannte beaufschlagte Fahrzeug ist gutachterseits technisch beweissicher berechenbar.  

Harmlosigkeitsgrenze

Wenn Verletzungen behauptet werden, so muss für diese der Vollbeweis geführt werden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Medizin und der Biomechanik seien Geschwindigkeitsänderungen unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h nicht geeignet, HWS-Verletzungen hervorzurufen. Dennoch ist jeder Fall einzeln zu betrachten. Für einen solchen ist es verletzungsmechanisch durchaus möglich, dass auch bei niedrigeren Belastungen Verletzungen an der HWS eintreten. Für diese Betrachtung kann dann jedoch keine generelle Herabsetzung der Toleranzgrenzen angezeigt sein, da gesunde, junge und nicht vorgeschädigte Insassen ggf. mit älteren vorgeschädigten Insassen verglichen würden.

Die HMS-Gutachter empfehlen: Beweise sichern, damit Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können!