Zahlt die Kfz-Versicherung, wenn der Termin zur nächsten Hauptuntersuchung („TÜV“) nicht eingehalten wurde?

HMS Gutachter (eb) HMS Aktuell

Informationen der GTÜ Prüfstelle Himbert in Schwarzenholz:

Grundsätzlich besteht für Autos ohne „TÜV“ Versicherungsschutz. Bei einem Unfall prüft die Versicherung jedoch, ob der Fahrzeughalter gegebenenfalls grob fahrlässig handelte. Grob fährlässig ist es, wenn man weiß, dass etwas am Auto kaputt ist und trotzdem fährt. Das Fahren ohne „TÜV“ kann bereits als leichte Fahrlässigkeit ausgelegt werden. 

Die Hauptuntersuchung (HU), oft immer noch als „TÜV“ bezeichnet, ist eine wichtige Sicherheitsprüfung, bei der Mängel am Auto festgestellt werden.

Bei einem selbst verursachten Unfall mit abgelaufener HU zahlt die Kfz-Versicherung  die Schäden von Dritten. Beim Fahren ohne „TÜV“ wird die Kfz-Versicherung aber sehr wahrscheinlich einen Gutachter zu Rate ziehen. Dieser könnte beweisen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht in einem technisch einwandfreien Zustand war. Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Versicherte in Regress genommen werden. Das bedeutet: Es kann sein, dass der Fahrer mindestens ein Teil der Schadenssumme, seines eigenen Schadens an den Versicherer zurückzahlen muss.

Wie lange darf man den „TÜV“-Termin überschreiten?

Wird ein Auto für längere Zeit mit abgelaufenem „TÜV“ gefahren, kann die Polizei das Fahrzeug stilllegen lassen. So soll eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Zudem droht ein Bußgeld:

 ·        Ist der „TÜV“ seit mehr als 2 Monaten abgelaufen: 25 Euro

 ·        Ist der „TÜV“ seit mehr als 4 Monaten abgelaufen: 60 Euro und 1 Punkt

 ·        Ist der „TÜV“ seit mehr als 8 Monaten abgelaufen: 75 Euro und 1 Punkt

 Man sollte sich also möglichst schnell um einen Termin kümmern, wenn dieser abgelaufen ist. 

Die GTÜ Prüfstelle Himbert bietet für die nächste Hauptuntersuchung sowohl eine telefonische Terminvereinbarung (06838/9060), als auch eine Online-Terminreservierung (www.gtue-himbert.dean. 

Bei tatsächlicher Nichtnutzung des Autos sollten die Nummernschilder abmontiert und das Fahrzeug abgemeldet werden. So vermeiden Sie unnötige Strafen oder gar Punkte aus dem Bußgeldkatalog.
Das Abstellen angemeldeter Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht gestattet!

Hauptuntersuchung soll Gefahren minimieren

Unabhängig vom „TÜV“-Gutachten kann ein Fahrzeug natürlich auch schon im Vorfeld der nächsten Hauptuntersuchung verkehrsuntüchtig werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Reifen abgefahren sind. In den Bedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung ist geregelt, dass der Halter des Wagens diesen nicht verwenden darf, wenn er von den Mängeln weiß und sie wider besseren Wissens trotzdem nicht abstellt. Wer dem zuwider handelt, gefährdet seinen vollen Versicherungsschutz.