Schaden­gutachten

Bei Haftpflicht- und Kasko­schäden

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Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetz an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Bei ihr werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung zu unterscheiden.

Kaskoschaden

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

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Dip.-Ing. Gundolf Himbert
Dipl.-Ing.

Gundolf Himbert

von der IHK Saarland öffentlich bestellt und vereidigt für Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung

Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

vom BVSK* anerkannter Sachverständiger

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Kontakt06838 / 9060
Dip.-Ing. Gundolf Himbert

Markus Felder

Kfz-Meister

Kfz-Sachverständiger für Schäden und Bewertung

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Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung wandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz um.

Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus der unfallbedingten Wertminderung und den Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall) und dem Restwert (Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall).

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeuges. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist u. a. von der Reparaturdauer abhängig.
Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige kann im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Wieder­beschaffungs­wert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Wertminderung

"Merkantiler Minderwert"

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der sich darin begründet, dass ein Fahrzeug nach einer Unfallreparatur im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorunfall.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

130 %-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten incl. Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
Liegen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung auf Totalschadenbasis entschädigt (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann verweisen lassen, wenn er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Sofern die Reparaturkosten nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert und das Fahrzeug nicht repariert wird, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung auf Totalschadenbasis entschädigt (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag), sofern das Fahrzeug nicht repariert bzw. die Verkehrssicherheit nicht hergestellt und das Fahrzeug nicht weiter genutzt wird.